Vollzugsklausel
§ 19.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 5 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 6 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 1 und 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 27, BGBl. I Nr. 93/2020)
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Gesetzesnummer
20007152
Dokumentnummer
NOR40225283
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