Verwendung der Mittel
§ 19.
Die Mittel der Versorgung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören auch die Aufklärung und Information im Rahmen der Zuständigkeit der Versorgungsanstalt.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40210745
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