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§ 19 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Verwendung der Mittel

§ 19.

Die Mittel der Versorgung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören auch die Aufklärung und Information im Rahmen der Zuständigkeit der Versorgungsanstalt.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210745

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