§ 19 NSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

6. Unterabschnitt

Naturschutzgebiete

§ 19

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen aufweisen:

  1. 1. Sie weisen eine völlige oder weit gehende Ursprünglichkeit auf.
  2. 2. Sie weisen seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten auf.
  3. 3. Sie weisen seltene oder charakteristische Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen auf.
  4. 4. Sie enthalten Lebensräume gemäß dem Anhang I der FFH-Richtlinie oder Lebensräume zum Schutz von regelmäßig auftretenden Zugvogelarten (zB Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete, Art 4 Abs 2 der Vogelschutzrichtlinie), von Vogelarten, die im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannt sind, oder von Tier- oder Pflanzenarten, die im Anhang II der FFH-Richtlinie genannt sind.

    Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 20 iVm § 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis 4) hinzuweisen.

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