§ 19 NSchG

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1999

6. Unterabschnitt

Naturschutzgebiete

§ 19

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen aufweisen:

  1. 1. Sie weisen eine völlige oder weit gehende Ursprünglichkeit auf.
  2. 2. Sie weisen seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten auf.
  3. 3. Sie weisen seltene oder charakteristische Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen auf.
  4. 4. Sie enthalten Lebensräume gemäß dem Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG oder Lebensräume zum Schutz von Arten nach dem Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG .

    Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 20 iVm § 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis 4) hinzuweisen.

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