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§ 19 NÖ Planzeichenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2002

§ 19

Gebäude im Grünland

(1) Für alle Hauptgebäude im Grünland, die für die widmungsgemäße Nutzung nicht erforderlich sind, ist je ein Datenblatt mit folgenden Inhalten anzulegen:

  1. 1. Befund:
  1. 2. Beurteilung, Bewertung:

(2) Alle erhaltenswerten Gebäude im Grünland sind in einer Liste (“Geb-Liste") mit laufender Nummer, Lage, Baubewilligung und derzeitiger Nutzung einzutragen.

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