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§ 19 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 19.

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei den Prüfungen dürfen Angehörige des für den Prüfungskandidaten zuständigen Dienststellenausschusses und im Fachbereich tätige Bedienstete der Gebietskörperschaften als Zuhörer anwesend sein.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40100701

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