Tritt mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2024 am 19. April 2024, mit Ausnahme der §§ 22 und 23, außer Kraft.
LGBl. Nr. 58/2015
3. Abschnitt
Ausbildung zur Meisterin oder zum Meister
§ 19
Zulassung zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister
Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat folgende Personen zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister zuzulassen, wenn sie
- 1. mindestens drei Jahre als Facharbeiterin oder Facharbeiter tätig waren und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben und das 20. Lebensjahr vollendet haben;
- 2. mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben und das 24. Lebensjahr vollendet haben;
- 3. ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben oder Absolventin oder Absolvent einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt sind, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen;
- 4. eine Nachsicht gemäß § 20 erhalten haben.
11.12.2015
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