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§ 19 KLI.EN-FondsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2007

Abwicklungsstellen und Mittelübertragung

§ 19

(1) Die Geschäftsführung bedient sich zur Erledigung der operativen Abwicklung der Fördervergabe bzw. der Auftragserteilung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) und der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC). Das Präsidium kann weitere Abwicklungsstellen festlegen.

(2) Für die Erledigung der operativen Abwicklung gemäß Abs. 1 schließt der Fonds Verträge mit der FFG, der KPC bzw. mit weiteren Abwicklungsstellen, sofern solche vom Präsidium gemäß Abs. 1 festgelegt wurden. Dabei sind die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere das gebührende Entgelt und die Kontrolle, unter Bedachtnahme auf in vergleichbaren Fällen bereits bestehende Verträge festzusetzen. Kommt ein solcher Vertrag binnen fünf Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nicht zustande, kann der Fonds nach Genehmigung durch das Präsidium die Aufgaben einer Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1 nach den Bestimmungen des BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17, ausschreiben und vergeben.

(3) Die Mittelübertragung an die Abwicklungsstellen erfolgt aufgrund der Ziele gemäß § 1 und der inhaltlichen Schwerpunktsetzung, wie sie im Strategischen Planungsdokument und im Jahresprogramm festgelegt ist, durch Beschluss des Präsidiums.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 17/2006

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20005371

Dokumentnummer

NOR40088530

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