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§ 19 Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2015

§ 19

Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:

  1. - in der Republik Österreich der Bundesminister für Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde;
  2. - in Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder deren Bevollmächtigte.

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