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§ 19 DA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

§ 19.

Die Studienkommission berät den Direktor bzw. die Direktorin bei der Erstellung der Lehrpläne und der Auswahl des wissenschaftlichen Personals sowie bei Entscheidungen über die Zulassung zu und den Ausschluss von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1. Sie wird vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende hat außerordentliche Sitzungen auf Ersuchen des Direktors bzw. der Direktorin oder von zwei Mitgliedern der Kommission einzuberufen. Der Direktor bzw. die Direktorin und der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237346

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