vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 DA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

Studienkommission

§ 18.

(1) Die Studienkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. 1. dem oder der gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 vom wissenschaftlichen Personal gewählten Vorsitzenden,
  2. 2. einem vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten zu bestellenden Mitglied,
  3. 3. einem vom Kuratorium zu bestellenden Mitglied,
  4. 4. den Fachbereichsleitern und Fachbereichsleiterinnen der in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten Fachbereiche.

(2) Die Tätigkeit in der Studienkommission wird ehrenamtlich ausgeübt.

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre.

(4) Für die Auswahl der Mitglieder gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237345

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)