Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungsgebühr
§ 19.
(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehalts eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956 bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden ist:
- 1. 32 Prozent, sofern der Prüfungswerber an einem Prüfungstermin beide Prüfungen ablegt,
- 2. 26 Prozent, sofern der Prüfungswerber an einem Prüfungstermin beide Prüfungen ablegt und der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt,
- 3. 18 Prozent, sofern der Prüfungswerber eine der beiden Prüfungen ablegt,
- 4. 12 Prozent, sofern der Prüfungswerber eine der beiden Prüfungen ablegt und der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt.
(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 54/1956
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007799
Dokumentnummer
NOR40025204
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