Prüfungsgebühr
§ 19.
(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehalts eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956 bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist:
- 1. 32 Prozent, sofern der Prüfungswerber an einem Prüfungstermin beide Prüfungen ablegt,
- 2. 26 Prozent, sofern der Prüfungswerber an einem Prüfungstermin beide Prüfungen ablegt und der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt,
- 3. 18 Prozent, sofern der Prüfungswerber eine der beiden Prüfungen ablegt,
- 4. 12 Prozent, sofern der Prüfungswerber eine der beiden Prüfungen ablegt und der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt.
(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 54/1956
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007799
Dokumentnummer
NOR12087627
alte Dokumentnummer
N5199654155J
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