Vollziehung
§ 19
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen,
- 2. hinsichtlich des § 10 Abs. 4 die Bundesministerin für Finanzen,
- 3. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
betraut.
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