vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1962

§ 19.

(1) Grundlage für die Ermittlung des Richtwertes von Gebäuden ist der Gebäudewert (§ 20).

(2) Der Richtwert von Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung und nach ihrer baulichen Gestaltung zur Vermietung bestimmt sind, am 15. Mai 1945 ganz oder zum überwiegenden Teil vermietet waren und mehr als zwei Wohnungen enthielten, sowie von Schloßgebäuden, beträgt 50 v. H., der Richtwert aller übrigen Gebäude beträgt jedoch 100 v. H. des Gebäudewertes, zuzüglich allfälliger nach § 21 zu bemessender Ortszuschläge.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006207

alte Dokumentnummer

N11962128220

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)