§ 19.
(1) Grundlage für die Ermittlung des Richtwertes von Gebäuden ist der Gebäudewert (§ 20).
(2) Der Richtwert von Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung und nach ihrer baulichen Gestaltung zur Vermietung bestimmt sind, am 15. Mai 1945 ganz oder zum überwiegenden Teil vermietet waren und mehr als zwei Wohnungen enthielten, sowie von Schloßgebäuden, beträgt 50 v. H., der Richtwert aller übrigen Gebäude beträgt jedoch 100 v. H. des Gebäudewertes, zuzüglich allfälliger nach § 21 zu bemessender Ortszuschläge.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10000369
Dokumentnummer
NOR12006207
alte Dokumentnummer
N11962128220
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