§ 20.
(1) Für die Ermittlung des Gebäudewertes ist das Ausmaß der einzelnen Geschoßflächen in Quadratmetern festzustellen.
(2) Der Geschoßflächenwert ist durch Vervielfachung des Ausmaßes der Geschoßflächen mit dem in derAnlage 4 angegebenen Flächenwertsatz zu ermitteln.
(3) Für zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- und Dachgeschoßflächen beträgt der Geschoßflächenwertsatz 70 v. H., für sonstigen Zwecken dienende Kellergeschoßflächen 35 v. H. und für unausgebaute Dachgeschoßflächen 10 v. H. des für das unmittelbar anschließende Geschoß zur Anwendung kommenden Flächenwertsatzes.
(4) Der Gebäudewert ist die Summe der nach den Abs. 2 und 3 ermittelten Geschoßflächenwerte, abzüglich der nach den Abs. 5 und 6 ermittelten Abschläge.
(5) Der Abschlag für die bis zum 15. Mai 1945 eingetretene technische Abnützung von Gebäuden beträgt für jedes Jahr des Bestandes des Gebäudes vor dem Jahre 1900 0,75 v. H. und für jedes Jahr des Bestandes nach dem Jahre 1900 1 v. H. der Summe der Geschoßflächenwerte. Bei am 15. Mai 1945 noch benützbaren Objekten darf der Abschlag für technische Abnützung bei gemauerten Gebäuden 70 v. H. und bei aus Holz erbauten Gebäuden 80 v. H. der Summe der Geschoßflächenwerte nicht übersteigen.
(6) Wird bewiesen, daß das Gebäude in der Zeit vom 1. Jänner 1920 bis zum 15. Mai 1945 einer Generalreparatur, wie insbesondere einer völligen Erneuerung der Dach- und Deckenkonstruktionen unterzogen wurde, so ist der bis zu dieser Generalreparatur errechnete Abschlag für technische Abnützung auf die Hälfte herabzusetzen.
(7) Einer vor dem 15. Mai 1945 durch Kriegseinwirkung entstandenen Beschädigung des Gebäudes ist durch einen dem Grad der Beschädigung entsprechenden weiteren anteilsmäßigen Abschlag vom ermittelten Gebäudewert Rechnung zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10000369
Dokumentnummer
NOR12006208
alte Dokumentnummer
N11962128230
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