Künstliche Bewetterung.
§ 198
Wenn der natürliche Wetterzug nicht ausreicht, müssen Einrichtungen zur künstlichen Bewetterung getroffen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Künstliche Bewetterung.
§ 198
Wenn der natürliche Wetterzug nicht ausreicht, müssen Einrichtungen zur künstlichen Bewetterung getroffen werden.
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