Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975
Wettertüren.
§ 199
(1) Wettertüren sind selbstschließend einzurichten.
(2) Außer Gebrauch gesetzte Wettertüren sind auszuhängen.
(3) Geöffnete Wettertüren dürfen nicht festgelegt werden.
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