Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Autonome Geschäftsordnung
§ 194*)
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
- 1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 193 Abs. 3;
- 2. die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden (der Betriebsratsvorsitzenden) und die Reihenfolge der Stellvertretung.
*) Fassung BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
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