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§ 192 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Inhalt des ärztlichen Zeugnisses

§ 192.

Über die ärztliche Untersuchung gemäß § 190 ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 27 auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und vorgesehene Verwendung der untersuchten Person;
  2. 2. Angaben der untersuchten Person über Unfälle, schwere Erkrankungen, epileptische Anfälle und durchgeführte Impfungen;
  1. 3. die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung gemäß § 190;
  2. 4. Ort und Datum der ärztlichen Untersuchung;
  3. 5. Name, Anschrift und Unterschrift des untersuchenden Arztes;
  4. 6. die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149103

alte Dokumentnummer

N9198151147J

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