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§ 190 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Gegenstand der ärztlichen Untersuchung

§ 190.

Die ärztliche Untersuchung hat nach dem Muster der Anlage 27 unter Berücksichtigung des Alters der untersuchten Person und der Natur der zu leistenden Arbeit festzustellen, ob

  1. 1. die untersuchte Person nicht an einer Krankheit oder einem Gebrechen leidet, die sich durch die Arbeit auf See verschlimmern oder sie hiefür ungeeignet machen oder die Gesundheit anderer Personen an Bord gefährden könnten;
  2. 2. das Gehör und Sehvermögen der untersuchten Person voll befriedigen und ihr Farbenunterscheidungsvermögen für die zu leistenden Dienste ausreicht.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149101

alte Dokumentnummer

N9198151145J

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