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§ 191 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Nachuntersuchung

§ 191.

(1) Eine neuerliche ärztliche Untersuchung hat stattzufinden, wenn ein Besatzungsmitglied eine schwere Krankheit oder einen schweren Unfall erlitten hat oder wenn er durch sein Verhalten an Bord zur Vermutung Anlaß gibt, daß sein Hör-, Seh- oder Farbenunterscheidungsvermögen abgenommen hat; mindestens jedoch alle fünf Jahre.

(2) Handelt es sich bei dem Besatzungsmitglied um einen Minderjährigen, so hat eine Nachuntersuchung gemäß Abs. 1 längstens nach einem Jahr stattzufinden.

Schlagworte

Hörvermögen, Sehvermögen,

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149102

alte Dokumentnummer

N9198151146J

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