Inhalt des ärztlichen Zeugnisses
§ 192.
Über die ärztliche Untersuchung gemäß § 190 ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 27 auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:
- 1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und vorgesehene Verwendung der untersuchten Person;
- 2. Angaben der untersuchten Person über Unfälle, schwere Erkrankungen, epileptische Anfälle und durchgeführte Impfungen;
- diese Angaben sind von der untersuchten Person durch Unterschrift zu bestätigen;
- 3. die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung gemäß § 190;
- 4. Ort und Datum der ärztlichen Untersuchung;
- 5. Name, Anschrift und Unterschrift des untersuchenden Arztes;
- 6. die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149103
alte Dokumentnummer
N9198151147J
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