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BGBl III 191/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

191. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens von Paris

191. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens von Paris

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Russische Föderation11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.d]. am 7. Oktober 2019 ihre Annahmeurkunde zum Übereinkommen von Paris (BGBl. III Nr. 197/2016, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 159/2019) hinterlegt und anlässlich dessen eine Erklärung abgegeben.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben die Vereinigten Staaten am 4. November 2019 ihren Rücktritt vom Übereinkommen von Paris schriftlich notifiziert. Gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens wird der Rücktritt mit 4. November 2020 wirksam.

Bierlein

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