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BGBl III 190/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

190. Kundmachung: Inkrafttreten des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

190. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend Inkrafttreten des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vorläufige Anwendung BGBl. III Nr. 143/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 187/2019) gemäß seinem Art. 18 Abs. 3 mit 5. November 2019 in Kraft getreten.

Derzeit sind folgende Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Übereinkommens:

Belgien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Laut einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben Liechtenstein11 Das Fürstentum Liechtenstein hat sich aufgrund des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. Nr. L 160 vom 18.6.2011 S. 3) zur Anwendung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet. und die Schweiz22 Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. Nr. L 53 vom 27.2.2008 S. 52) zur Anwendung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet., obwohl sie keine Vertragsparteien des Übereinkommens sind, folgende Erklärungen und Mitteilungen zu dem Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgegeben:

Erklärung und Mitteilung Liechtensteins zu dem Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, abgegeben am 14. Jänner 2009:

Erklärung zu Artikel 6 Absatz 3

„Gemäß Art. 6 Abs. 3 des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.“

Mitteilung zu Artikel 13 Absatz 2

„Gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass das Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein die für die Zwecke der Auslieferung zuständige zentrale Behörde ist.“

Erklärung und Mitteilung der Schweiz zu dem Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, abgegeben am 20. März 2006:

Erklärung zu Artikel 6 Absatz 3

„Gemäß Art. 6 Abs. 3 des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass sie die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.“

Mitteilung zu Artikel 13 Absatz 2

„Gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die für die Zwecke der Auslieferung zuständige zentrale Behörde ist.“

Bierlein

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