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§ 18c MEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2022

§ 18c.

(1) Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2014/31/EU oder nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2014/32/EU ist bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft einzubringen.

(2) Die antragstellende Stelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang einen Akkreditierungsbescheid der Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 beizufügen, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Art. 23 der Richtlinie 2014/31/EU oder gemäß Art. 27 der Richtlinie 2014/32/EU erfüllt. Beruht der Nachweis der Kompetenz und der Anforderungen nicht auf einem Akkreditierungsbescheid, so hat die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, ihre Kompetenz und die Erfüllung der genannten Anforderungen nachzuweisen.

(3) Der Notifizierungsantrag hat zu enthalten:

  1. 1. Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich des hiefür eingesetzten Personals;
  2. 2. Beschreibung der Konformitätsbewertungsmodule;
  3. 3. Beschreibung der Messgeräte;
  4. 4. Beschreibung der Messgeräte, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht;
  5. 5. Den Akkreditierungsbescheid oder entsprechende Unterlagen, die zum Nachweis der Kompetenz sowie der Anforderungen gemäß Art. 23 der Richtlinie 2014/31/EU oder Art. 27 der Richtlinie 2014/32/EU geeignet sind;
  1. 6. Nachweis der Mitarbeit in sektoralen oder sektorübergreifenden Gruppen notifizierter Stellen, für deren Einrichtung die Europäische Kommission zu sorgen hat, soweit Tätigkeiten im Rahmen der Notifizierung erfasst sind;
  2. 7. Nachweis der Mitarbeit an den einschlägigen Normungsaktivitäten für die in § 18a Abs. 2 genannten Richtlinien, soweit Tätigkeiten im Rahmen der Notifizierung erfasst sind;
  3. 8. Qualitätsmanagementhandbuch.

(4) Verfügt der Antragsteller über keinen Akkreditierungsbescheid nach § 18b oder sind die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Kompetenz und der Anforderungen gemäß Art. 23 der Richtlinie 2014/31/EU oder Art. 27 der Richtlinie 2014/32/EU nicht geeignet, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom Akkreditierungsbescheid umfasst ist oder durch die eingebrachten Unterlagen gemäß Abs. 2 nicht nachgewiesen wird.

(5) Die Notifizierung, deren Ablehnung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung sowie Erweiterung erfolgen jeweils mit Bescheid. Gegen einen solchen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(6) Die Überwachung von nicht akkreditierten Stellen wird wie folgt durchgeführt:

  1. 1. Überprüfung der Anforderungen durch externe Sachverständige (Auditoren), die von der notifizierenden Behörde bestellt werden und die
  2. 2. Übermittlung eines Jahresberichts an die notifizierende Behörde mit folgendem Inhalt:
  1. a) durchgeführte Verfahren;
  2. b) Qualifikation des Personals;
  3. c) Mitarbeit an den einschlägigen Normungsaktivitäten und Mitarbeit in sektoralen oder sektorübergreifenden Gruppen notifizierter Stellen;
  4. d) eingelangte Beschwerden und erfolgte Kontakte mit Marktüberwachungsbehörden unter Anschluss eines diesbezüglichen Ergebnisberichtes;
  5. e) Bericht über das interne Audit und das Managementreview.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40247510

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