vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18b MEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2022

§ 18b.

(1) Begutachtung und Überwachung gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2014/31/EU und nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2014/32/EU erfolgen durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABL. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1, für Stellen, die über einen einschlägigen Akkreditierungsbescheid verfügen.

(2) Sofern die Stelle über keinen Akkreditierungsbescheid verfügt, ist die Begutachtung und Überwachung von der notifizierenden Behörde vorzunehmen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann zu diesem Zweck Sachverständige bestellen sowie Begutachtungen einschlägig tätiger internationaler Organisationen berücksichtigen.

(3) Barauslagen, die der notifizierenden Behörde im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 2 erwachsen, sind von der zu notifizierenden Stelle zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis kann die notifizierende Behörde der zu notifizierenden Stelle durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die notifizierende Behörde, direkt an den Rechnungsleger zu bezahlen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40247509

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)