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§ 18a GVG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

§ 18a*)
Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Die Behörden sind berechtigt, die im Antrag (§§ 15 und 16) oder der Erklärung (§ 15a) enthaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit oder der Erklärungsbedürftigkeit des gegenständlichen oder eines künftigen Rechtserwerbes sowie zur Sicherstellung des Erwerbszweckes (§§ 10 und 10a) erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

Neukundmachung

14.01.2019

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