§ 18a BSVO

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.2022

Geltung der Arbeitsstättenverordnung

§ 18a

Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV) gilt mit Ausnahme der §§ 31 Abs 4, 34 Abs 4 Z 1, 44a nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 BSG:

  1. 1. § 6 gilt mit der Maßgabe, dass Fußböden und Wände eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen.
  2. 2. § 25 Abs 4 ist nicht anzuwenden und § 25 Abs 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verweisung auf Abs 4 entfällt.
  3. 3. In § 36 Abs 1 wird als zweiter Satz angefügt: „Dies gilt nicht, wenn die Dienstnehmer in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pausen gegeben sind.“
  4. 4. § 39 Abs 3 Z 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer auch durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht werden können.
  5. 5. In § 40 gelten an Stelle von Abs 2, 3 und 4 folgende Bestimmungen:

„(2) Bei der Ausbildung nach Abs 1 muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrgangs für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Erste-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sind.

(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helfer und -Helfer-innen anwesend ist.“

  1. 6. Die §§ 42 Abs. 5, § 43 Abs 1 und 5 gelten mit der Maßgabe, dass die Worte „Die Behörde“ durch die Worte „Der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle“ zu ersetzen sind.
  2. 7. Verweisungen auf § 47 AStV gelten sinngemäß als Verweisungen auf § 23 dieser Verordnung. An Stelle der in den jeweiligen Bestimmungen angeführten Stichtagen treten jeweils die nach der Verordnung LGBl Nr 126/2003 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2009 geltenden Stichtage.
  3. 8. Vorschreibungen von Behörden gemäß § 1 Abs 3 und § 47 Abs 3 werden durch die Vorsorgepflicht des Dienstgebers ersetzt.

08.02.2022

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