Überstellung von Häftlingen zu Beweiszwecken
§ 18.
(1) Eine im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche Person ist auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung, der Gegenüberstellung oder einer sonstigen Untersuchungshandlung unter zu vereinbarenden Bedingungen dem Gerichtshof zu überstellen, wenn sie der Überstellung zustimmt.
(2) Befindet sich die zu überstellende Person auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs um Übernahme der Strafvollstreckung gemäß § 33 Abs. 1 in Haft, so ist ihre Zustimmung zur Überstellung nicht erforderlich.
(3) Die Überstellung unterbricht den Vollzug der Untersuchungs- oder Strafhaft nicht.
Schlagworte
Untersuchungshaft
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
20002154
Dokumentnummer
NOR40034534
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