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§ 17 ZusIStrGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Vernehmung einer verdächtigen Person

§ 17.

(1) Eine Person, die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs wegen des Verdachts, eine in seine Zuständigkeit fallende strafbare Handlung begangen zu haben, vernommen wird, ist vor der Vernehmung über den gegen sie bestehenden Tatverdacht sowie darüber zu unterrichten, dass sie das Recht habe,

  1. 1. nicht auszusagen, ohne dabei befürchten zu müssen, dass ihr Schweigen bei der Feststellung von Schuld oder Unschuld in Betracht gezogen werde,
  2. 2. sich von einem Verteidiger ihrer Wahl vertreten zu lassen, und, falls sie keinen Verteidiger hat, die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 61 Abs. 2 StPO zu verlangen und
  3. 3. in Anwesenheit eines Verteidigers vernommen zu werden, es sei denn, sie würde auf dieses Recht ausdrücklich und freiwillig verzichten.

(2) Die Belehrung und die darüber abgegebenene Erklärungen der zu vernehmenden Person sind in das Protokoll aufzunehmen. Liegen die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 2 (Anm. 1) vor und verlangt die Person, in Anwesenheit eines Verteidigers vernommen zu werden, ohne einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers zu stellen, ist nach § 61 Abs. 3 zweiter Satz StPO vorzugehen.

(______________

Anm. 1: Art. 6 Z 5 lautet: „In § 17 Abs. 2 werden das Zitat „§ 41 Abs. 2 StPO“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 2 StPO“ und … ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40221819

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