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§ 18 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Form der Schriftzeichen

§ 18

(1) Als Schriftzeichen sind römische Blockbuchstaben und arabische Ziffern zu verwenden.

(2) Die Schriftzeichen sind in Balkenschrift ohne Verzierung auszuführen. Die Breite der Schriftzeichen, mit Ausnahme der Buchstaben I, M, W und der Ziffer 1 sowie der Länge des Bindestriches, muss zwei Drittel der Höhe der Schriftzeichen betragen.

(3) Die Strichstärke und der Abstand zwischen zwei Schriftzeichen müssen ein Sechstel der Höhe der Schriftzeichen betragen.

(4) Geringfügige Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen innerhalb des Schriftfeldes sind erlaubt, sofern sie der Verbesserung des Schriftbildes dienen.

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