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§ 19 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2020

Höhe der Schriftzeichen an Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f

Höhe der Schriftzeichen an Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f

§ 19.

(1) Die Höhe der Schriftzeichen auf Tragflächen muss mindestens 50 cm betragen. Sie darf vier Fünftel der geringsten Breite der Tragfläche im Bereich des Schriftfeldes nicht überschreiten.

(2) Die Höhe der Schriftzeichen auf dem Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Motorgondeln muss so gewählt sein, dass das Schriftfeld die sichtbaren Umrisslinien der Bauteile nicht berührt. Die Schriftzeichen müssen mindestens 30 cm hoch sein.

(3) Die Höhe der Schriftzeichen auf den Flächen des Seitenleitwerkes muss so gewählt sein, dass das Schriftfeld einen mindestens 10 cm breiten Rand längs aller Kanten der Leitwerksfläche frei lässt. Die Schriftzeichen müssen mindestens 30 cm hoch sein.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40226218

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