§ 18 Wohnbauförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2008

5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 18*)
Richtlinien

(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über die Förderungen festzulegen ist. Die Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

  1. a) die Berechnung und allenfalls die Obergrenze der Nutzfläche,
  2. b) die Ermittlung, die Obergrenze und den Nachweis des monatlichen Haushaltseinkommens,
  3. c) die Art, den Gegenstand, die Höhe und die Bedingungen der Förderungen und die Verpflichtungen des Förderungswerbers,
  4. d) die Ermittlung und die Obergrenze des anrechenbaren Wohnungsaufwandes,
  5. e) das Ausmaß des zumutbaren Wohnungsaufwandes.

(2) Die Landesregierung kann in den Richtlinien Ausnahmen festlegen:

  1. a) bei der Förderung von Neubauten sowie bei Wohnbeihilfe für Härtefälle vom Erfordernis, dass der Förderungswerber in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist,
  2. b) bei umfassenden Maßnahmen zur Energieeinsparung und bei Wohnhäusern, die der Förderungswerber innerhalb der letzten drei Jahre unter Einsatz namhafter Mittel erworben hat, von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 lit. a,
  3. c) bei der Förderung der Erneuerung von Wohnraum vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft,
  4. d) bei der Förderung von Neubauten für Härtefälle von der Voraussetzung des Ersterwerbs innerhalb der 3-Jahres-Frist nach § 3 Abs. 3.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2002, 9/2006, 1/2008

04.10.2016

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