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§ 18 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, MTF und OTF in Mitgliedstaaten

§ 18.

(1) Jede Wertpapierfirma gemäß § 3, die im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats erstmals Dienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben möchte oder ihr Dienstleistungsangebot oder ihre Tätigkeiten ändern möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und folgende Angaben zu übermitteln:

  1. 1. den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;
  2. 2. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu erbringen oder auszuüben beabsichtigt und ob sie beabsichtigt, hierfür vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, die in Österreich niedergelassen sind. Beabsichtigt die Wertpapierfirma, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, hat sie der FMA die Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler mitzuteilen.

(2) Die FMA hat die Angaben nach Abs. 1 innerhalb eines Monats nach Erhalt an die gemäß Art. 79 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU als Kontaktstelle benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats weiterzuleiten.

(3) Bei einer Änderung der nach Abs. 1 und 2 übermittelten Angaben hat die Wertpapierfirma der FMA diese Änderung mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mitzuteilen. Die FMA hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von dieser Änderung in Kenntnis zu setzen.

(4) Jedes Kreditinstitut, das gemäß Abs. 1 Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen durch vertraglich gebundene Vermittler erbringen oder ausüben möchte, hat der FMA die Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler mitzuteilen. Beabsichtigt das Kreditinstitut im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in denen es Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, die in Österreich niedergelassen sind, hat die FMA innerhalb eines Monats nach Erhalt aller Informationen der gemäß Art. 79 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den oder die Namen der vertraglich gebundenen Vermittler mitzuteilen, die das Kreditinstitut in dem genannten Mitgliedstaat als Dienstleistungserbringer heranzuziehen beabsichtigt.

(5) Eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber, die ein MTF oder ein OTF betreiben, haben gegebenenfalls der FMA anzuzeigen, in welchem anderen Mitgliedstaat sie ein MTF oder ein OTF bereitzustellen beabsichtigen. Die FMA hat diese Angaben innerhalb eines Monats an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem das MTF oder OTF derartige Systeme bereitstellen möchte, zu übermitteln. Weiters hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates des MTF oder OTF auf deren Ersuchen unverzüglich die Namen der Fernmitglieder oder –teilnehmer des in jenem Mitgliedstaat niedergelassenen MTF oder OTF zu übermitteln.

(6) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats genaue Angaben zu dem anerkannten Anlegerentschädigungssystem mitzuteilen, dem die Wertpapierfirma angeschlossen ist. Im Falle einer Änderung dieser Angaben hat die FMA dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195414