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§ 18 VKrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2010

3. Abschnitt

Überziehungsmöglichkeiten Definition und anwendbare Bestimmungen

§ 18.

(1) Eine Überziehungsmöglichkeit ist ein ausdrücklicher Kreditvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zu stellen, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten.

(2) Für Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit nach Aufforderung oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist (kurzfristige Überziehungsmöglichkeiten), sind vom 2. Abschnitt nur die §§ 4, 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2, die §§ 7, 8, 9 Abs. 1 und 3 und die §§ 13 und 14 Abs. 3 mit den in den §§ 21 und 22 geregelten Besonderheiten anzuwenden. Überdies gelten für diese Überziehungsmöglichkeiten die §§ 19 und 20.

(3) Für sonstige Überziehungsmöglichkeiten ist der 2. Abschnitt mit den in den §§ 21 und 22 geregelten Besonderheiten anzuwenden.