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§ 8 VKrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Zugang zu Datenbanken

§ 8.

Bei grenzüberschreitenden Krediten ist der Zugang zu Datenbanken, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendet werden, ohne Diskriminierung auch Kreditgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu gewähren. Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20006780

Dokumentnummer

NOR40229724