§ 18 VBO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung

§ 18.

§§ 14, 15, 114 und 115f der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, gelten für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe, daß der Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 (Anstellung) sowohl der Beginn des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter als auch der Wegfall einer Sonderregelung gemäß § 54 hinsichtlich des Gehaltes entsprechen und an Stelle des Hinweises auf die 10. Novelle zur Dienstordnung 1994 der Hinweis auf die 10. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 tritt. § 115l Abs. 1 bis 5 der Dienstordnung 1994 gilt für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, dass Anträge auf Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages, die trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Verwendung des vom Magistrat mit Verordnung festzulegenden Formulars neu eingebracht werden, als zurückgezogen gelten, Anträge binnen sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages widerrufen werden können, verspätet einlangende Anträge rechtsunwirksam sind und Anträge von Vertragsbediensteten, deren bestehende besoldungsrechtliche Stellung nicht durch den historischen Vorrückungsstichtag bestimmt wird, unzulässig sind.

25.04.2014

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