§ 18 VBO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2015

Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung

§ 18.

§§ 14 und 15 der Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, gelten für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe, dass der Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 (Anstellung) sowohl der Beginn des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter als auch der Wegfall einer Sonderregelung gemäß § 54 hinsichtlich des Gehaltes entsprechen.

03.08.2015

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