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§ 18 UVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Weitergewährung der Vorschüsse

§ 18.

(1) Das Gericht hat die Vorschüsse für längstens jeweils fünf weitere Jahre zu gewähren, wenn

  1. 1. dies das Kind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats, für den der letzte Vorschuß gezahlt wird, beantragt und
  2. 2. keine Bedenken dagegen bestehen, daß die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2, weiter gegeben sind.

(2) Die Weitergewährung der Vorschüsse ist zu versagen, wenn es wahrscheinlich ist, daß die laufenden Unterhaltsbeiträge künftig im Weg freiwilliger Zahlungen oder der Exekution vom Unterhaltsschuldner voll eingehen werden.

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40108921