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§ 18 UbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Gegenstand des Verfahrens

§ 18.

Über die Zulässigkeit der Unterbringung des Patienten in den Fällen der §§ 10 und 11 hat das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245855