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§ 17 UbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Verständigung des Gerichtes

§ 17.

Wird eine Person ohne Verlangen in eine psychiatrische Abteilung aufgenommen (§§ 10 und 11), so hat der Abteilungsleiter hievon unverzüglich das Gericht zu verständigen. Der Verständigung ist eine maschinschriftliche Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses (§ 10 Abs. 1) anzuschließen. Ein gemäß § 10 Abs. 3 erstelltes zweites ärztliches Zeugnis ist dem Gericht unverzüglich in maschinschriftlicher Ausfertigung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40116639

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