Anforderungen
§ 18.
In das Verzeichnis gemäß § 17 können nur Personen eingetragen werden, die:
- 1. für den Fachbereich der Seilbahntechnik über einen positiven Abschluss
- a) eines Studiums an einer Universität aus dem Bereich Maschinenbau oder Bauingenieurwesen oder
- b) eines Studiums an einer Fachhochschule für Maschinenbau oder Bauingenieurwesen oder
- c) einer Reife- und Diplomprüfung an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Maschinenbau, Maschineningenieurwesen oder Bautechnik,
- wobei im Einzelfall auch eine artverwandte einschlägige Ausbildung anerkannt werden kann, oder
- 2. für den Fachbereich der seilbahnspezifischen Elektro- und Sicherungstechnik über einen positiven Abschluss
- a) eines Studiums an einer Universität aus dem Bereich Elektrotechnik oder
- b) eines Studiums an einer Fachhochschule für Elektrotechnik oder
- c) einer Reife- und Diplomprüfung an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Elektrotechnik,
- wobei im Einzelfall auch eine artverwandte einschlägige Ausbildung anerkannt werden kann, und jeweils
- 3. über eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung bei der Projektierung, dem Bau, dem Betrieb oder der wiederkehrenden Überprüfung von Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 sowie
- 4. über Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften für den jeweiligen Fachbereich
verfügen.
Schlagworte
Reifeprüfung, Elektrotechnik
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Gesetzesnummer
20011547
Dokumentnummer
NOR40234251
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