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§ 18 SeilBEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Anforderungen

§ 18.

In das Verzeichnis gemäß § 17 können nur Personen eingetragen werden, die:

  1. 1. für den Fachbereich der Seilbahntechnik über einen positiven Abschluss
  1. a) eines Studiums an einer Universität aus dem Bereich Maschinenbau oder Bauingenieurwesen oder
  2. b) eines Studiums an einer Fachhochschule für Maschinenbau oder Bauingenieurwesen oder
  3. c) einer Reife- und Diplomprüfung an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Maschinenbau, Maschineningenieurwesen oder Bautechnik,
  1. 2. für den Fachbereich der seilbahnspezifischen Elektro- und Sicherungstechnik über einen positiven Abschluss
  1. a) eines Studiums an einer Universität aus dem Bereich Elektrotechnik oder
  2. b) eines Studiums an einer Fachhochschule für Elektrotechnik oder
  3. c) einer Reife- und Diplomprüfung an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Elektrotechnik,
  1. 3. über eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung bei der Projektierung, dem Bau, dem Betrieb oder der wiederkehrenden Überprüfung von Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 sowie
  2. 4. über Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften für den jeweiligen Fachbereich

verfügen.

Schlagworte

Reifeprüfung, Elektrotechnik

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234251

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