7. Abschnitt
Besondere Anforderungen an die Ersteller der Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik Verzeichnis
§ 17.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis über Personen zu führen, die zur Erstellung von Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik oder seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik berechtigt sind.
Schlagworte
Elektrotechnik
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Gesetzesnummer
20011547
Dokumentnummer
NOR40234250
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