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§ 17 SeilBEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

7. Abschnitt

Besondere Anforderungen an die Ersteller der Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik Verzeichnis

§ 17.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis über Personen zu führen, die zur Erstellung von Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik oder seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik berechtigt sind.

Schlagworte

Elektrotechnik

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234250

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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