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§ 18 Sechstes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1949

§ 18

(1) Der Vorsitzende der Rückstellungskommission hat das Patentamt zu ersuchen, die Anmerkung der Einleitung des Rückstellungsverfahrens im Patentregister zu veranlassen.

(2) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß die rechtskräftige Entscheidung der Kommission auch gegen diejenigen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Ersuchen um Anmerkung an das Patentamt gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, wirksam ist.

(3) Die Anmerkung ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens auf Antrag des im Verfahren festgestellten Eigentümers zu löschen.

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