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§ 17 Sechstes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1949

§ 17

(1) Die Rückstellungskommission kann auf Antrag oder von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens ein rechtskundiges Mitglied des Patentamtes als Beisitzer ohne Stimmrecht zuziehen.

(2) Diese Beisitzer werden durch den Präsidenten des Patentamtes bestellt.

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