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§ 18 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 18

(1) Zur Anmeldung nach § 17 ist der Eigentümer, bei einer Reederei auch der Korrespondentreeder verpflichtet.

(2) Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen von ihnen; Entsprechendes gilt, wenn der Eigentümer eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft ist, die durch mehrere Personen vertreten wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144788

alte Dokumentnummer

N9194041423L

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