§ 17
(1) Veränderungen der im § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5, 9, Abs. 2, § 12 Nrn. 1 bis 3, 5 bezeichneten, nach § 16 Abs. 1 eingetragenen Tatsachen sind unverzüglich zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden; für die Eintragung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Geht ein Schiff unter oder wird es ausbesserungsfähig oder verliert ein Seeschiff das Recht zur Führung der Reichsflagge, so ist dies unverzüglich zum Schiffsregister anzumelden. Wird das Schiff nur vorübergehend in einer Weise verwendet, die es nach §§ 1, 26 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, nicht zur Führung der Reichsflagge berechtigt, so ist diese Tatsache nicht anzumelden.
(3) Die angemeldeten Tatsachen sind glaubhaft zu machen. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10011242
Dokumentnummer
NOR12144787
alte Dokumentnummer
N9194041422L
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