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§ 17 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 17

(1) Veränderungen der im § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5, 9, Abs. 2, § 12 Nrn. 1 bis 3, 5 bezeichneten, nach § 16 Abs. 1 eingetragenen Tatsachen sind unverzüglich zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden; für die Eintragung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Geht ein Schiff unter oder wird es ausbesserungsfähig oder verliert ein Seeschiff das Recht zur Führung der Reichsflagge, so ist dies unverzüglich zum Schiffsregister anzumelden. Wird das Schiff nur vorübergehend in einer Weise verwendet, die es nach §§ 1, 26 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, nicht zur Führung der Reichsflagge berechtigt, so ist diese Tatsache nicht anzumelden.

(3) Die angemeldeten Tatsachen sind glaubhaft zu machen. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144787

alte Dokumentnummer

N9194041422L

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